Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31b#abs-1 (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31b#abs-2 (2) Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31b#abs-3 (3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31b#abs-4 (4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 31b SGB II →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 · Sanktionen im SozialrechtZitiert von 177
- SG Gotha, 02.08.2016 – S 15 AS 5157/14Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - Leistungsminderung bei Pflichtverletzung - Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen - Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Hessen, 24.04.2015 – L 9 AS 828/14Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.04.2017 – L 11 AS 19/17Zitiert von 1
- SG Kassel, 28.08.2013 – S 7 AS 439/13Zitiert von 6
- SG Kassel, 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ERZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 22.01.2026 – L 4 AS 288/24
- LSG Hamburg, 18.01.2026 – L 4 AS 295/22 DZitiert von 1
- LSG Hessen, 15.10.2025 – L 6 AS 105/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31b SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 31b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 31b aufgehoben durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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